Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Gestellung von Abfallcontainern § 1
Vertragsschluss
1. Der Vertrag wird zwischen dem
Besteller des Containers (nachfolgend Auftraggeber genannt)
und der Firma R&K Containerdienst Hans - Peter Reinhardt
(nachstehend Unternehmer genannt) geschlossen.
2. Der Vertrag kommt durch die Annahme
der Bestellung zu den nachfolgenden Bedingungen
zustande. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich ausgeschlossen.
Abweichende Vertragsregelungen gelten nur, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt sind und vom
Unternehmer schriftlich bestätigt wurden.
§ 2 Vertragsgegenstand 1. Der Vertrag
betrifft die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von
Abfällen, die Miete des Containers durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit und die
Abfuhr des gefüllten Containers durch den Unternehmer zu einer vereinbarten oder vom
Unternehmer bestimmten Abladestelle (Deponie, Verbrennungsanlage, Behandlungsanlage,
Sammelstelle oder dergleichen). Die Pflicht zur Übernahme von Abfällen ruht, solange die
Entsorgung aus Gründen, die der Unternehmer weder grob fahrlässig noch vorsätzlich
herbeigeführt hat, nicht wie vorgesehen erfolgen kann Dadurch entstehende Kosten,
wie z.B. Standzeiten der Container über die vereinbarte Mietzeit hinaus, hat der
Auftraggeber zu tragen. Der Unternehmer ist berechtigt, die vertraglichen Leistungen durch
Dritte zu veranlassen. 2.
Die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle
(Deponie, Verbrennungsanlage, Behandlungsanlage, Sammelstelle oder dergleichen)
obliegt dem Unternehmer, es sei denn, der Auftraggeber erteilt Weisungen.
In diesem Fall ist für alle aus der Ausführung der Weisung entstehenden Forderungen
ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er hat den Unternehmer insoweit von
eventuellen Ansprüchen auf Verlangen unverzüglich freizustellen. Weisungen,
die zu einem Verstoß gegen bestehende Vorschriften des Abfallbeseitigungsrechts führen würden,
braucht der Unternehmer nicht zu befolgen. 3. Der Unternehmer ist berechtigt,
soweit nicht schriftlich anders vereinbart, sich den Inhalt des Containers anzueignen und darüber
zu verfügen. 4. Angaben des Unternehmers über Größe und Tragfähigkeit des Containers sind
Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann der Auftraggeber keine
Preisminderung oder sonstige Ansprüche herleiten.
§ 3 Zeitliche Abwicklung der Aufträge 1. Vereinbarungen über bestimmte Zeiten der
Bereitstellung oder Abholung des Containers sind für den Unternehmer nur verbindlich,
wenn sie von ihm schriftlich bestätigt wurden.
Auch in diesem Fall sind Abweichungen bis zu 3 Stunden von dem zugesagten Zeitpunkt der
Bereitstellung bzw. der Abholung als unwesentlich anzusehen und begründen für den
Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegen den Unternehmer. 2. Der Unternehmer wird im
Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten die Bereitstellung und Abholung des Containers
so termingerecht wie möglich durchführen.
§ 4 Zufahrten und Aufstellplatz 1. Dem
Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz
für den Container bereitzustellen. Er hat auch für die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz
zu sorgen. 2. Zufahrt und Aufstellplatz müssen zum Befahren mit dem für die Auftragserfüllung
erforderlichen LKW geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur
dann geeignet, wenn der Untergrund in anderer geeigneter Weise für das Befahren mit
schweren Lkw vorbereitet ist. 3.
Für Schäden an Zufahrtswegen und am Aufstellplatz
besteht keine Haftung des Unternehmers, er sei denn, bei Vorliegen von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit. 4. Für Schäden am Fahrzeug oder Container infolge ungeeigneter Zufahrten und
Aufstellplätzen haftet der Auftraggeber.
§ 5 Sicherung des Containers 1. Der
Unternehmer stellt einen mit rot-weißen Warnstreifen,
entsprechend der Verlautbarung des Bundesverkehrsministeriums, gekennzeichneten Container auf,
wenn die Aufstellung des Containers auf öffentliche Verkehrsflächen vereinbart ist.
Für die erforderliche Sicherung des Containers, etwa durch Beleuchtung oder Absperrung,
ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. 2. Eine wegen Benutzung öffentlicher
Verkehrsflächen erforderliche Genehmigung hat der Auftraggeber einzuholen, es sei denn,
der Unternehmer hat diese Verpflichtung übernommen. Für die Genehmigung erhobene
öffentliche Abgaben trägt der Auftraggeber. 3. Für unterlassene Sicherung des Containers
oder fehlende Genehmigung haftet ausschließlich der Auftraggeber.
Er hat ggf. den Unternehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen.
4. Der Auftraggeber verpflichtet sich im
Rahmen seiner Möglichkeiten und unter Beachtung seines
Eigenschutzes jegliche Gefahr vom Container sowie von Dritten abzuwenden.
§ 6 Beladung des Containers 1. Der
Container darf nur bis zur Höhe des Randes und nur im
Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes beladen werden. Für Kosten und Schäden,
die durch Überladen oder unsachgemäße Beladung entstehen, haftet der Auftraggeber.
2. Der Auftraggeber ist für die richtige
Deklaration des Abfallstoffes allein verantwortlich und haftet
für alle Nachteile, die dem Unternehmer infolge falscher Deklaration bzw. nicht rechtzeitiger
Anzeige von Veränderung der Beschaffenheit des Abfallstoffes entstehen.
3. Nur mit schriftlicher Einwilligung des
Unternehmers dürfen besonders überwachungs-bedürftige
Abfälle und Sonderabfälle in den Container eingefüllt werden. Als solche Abfälle gelten insbesondere
die in der gem.
§ 2 Abs. 2 AbfG erlassene Abfallbestimmungs-Verordnung genanten Abfälle und die
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gem. § 3 Abs. 3 AbfG von der Entsorgungspflicht ausgeschlossenen Sonderabfälle bzw. nach Kreislaufwirtscha ft- und AbfG, die in § 3 Abs. 8 Krw-/AbfG in Verbindung
mit § 41 Abs. 1 Krw.-/AbfG aufgeführten Stoffe. Der Auftraggeber ist verpflichtet die in den Container eingefüllten
Abfälle nach dem geltenden Abfallschlüssel zu deklarieren. Kommt der Auftraggeber dieser
Verpflichtung nicht unverzüglich nach, ist der Unternehmer berechtigt, die notwendige
Feststelllungen treffen zu lassen. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Auftraggeber dem
Unternehmer zu ersetzen.
§ 7 Sonderbestimmungen für kranbare Absetzmulden 1. Kranbare Absetzmulden sind spezielle
Absetzmulden, die als Lastaufnahmeeinrichtung im Hebezeugbetrieb geeignet sind.
Nur Absetzmulden, die über folgende Eigenschaften verfügen, sind als Lastaufnahmeinrichtung im Hebezeugbetrieb geeignet: - um die Mulde herum verlaufender, gleich
hoher, verstärkter Rand -
je einen Anschlagpunkt an allen vier Ecken der Mulde,
die am oberen Rand der Mulde angebracht sind - Muldengröße 5 m³ oder 10 m³ -
maximale Belastung 7.000 kg - kranbare Absetzmulden sind mit der Kennzeichnung „K"
versehen und weisen eine viersprachige Betriebsanleitung auf 2. Kranbare Absetzmulden
werden dem Auftraggeber vom Unternehmer in technisch einwandfreiem Zustand bereitgestellt.
Bei Übergabe der kranbaren Absetzmulde bestätigt ein Berechtigter des Auftraggebers mit
Unterschrift deren technisch einwandfreien Zustand. Werden Mängel an der kranbaren
Absetzmulde durch den
Auftraggeber festgestellt, sind diese sofort dem Unternehmer schriftlich per Telefax (0761-493798) mitzuteilen. Sollte die Betriebsanleitung nicht vorliegen, bzw.
nicht mehr leserlich auf der kranbaren Absetzmulde erkennbar sein, hat der Auftraggeber diese unverzüglich telefonisch (0171-5255790)
beim Unternehmer anzufordern. 3.
Zulässiges Krangehänge ist vom Auftraggeber zu stellen.
4. Der Auftraggeber haftet beim Einsatz
kranbarer Absetzmulden für die Einhaltung der
Betriebsanleitung,
der maßgeblichen Sicherheitsbestimmungen, sowie der Unfallverhütungsvorschriften.
5. Mit der Bereitstellung der kranbaren
Absetzmulden an den Auftraggeber haftet dieser für
Schäden, die auf unsachgemäße Behandlung der kranbaren Absetzmulden zurückzuführen ist.
Der Einsatz einer beschädigten kranbaren Absetzmulde ist durch den Auftraggeber auszuschließen.
§ 8 Schadensersatz 1. Für Schäden am
Container, sowie am Sicherungsmaterial, die in der Zeit von
der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der Auftraggeber, auch wenn die Ursache
des Schadens nicht festgestellt werden kann. Gleiches gilt für das Abhandenkommen des
Containers
bzw. Sicherungsmaterial in diesem Zeitrahmen. 2. Containertransporte durch Dritte oder fremde
Geräte sind – ohne unsere schriftliche Zustimmung – grundsätzlich nicht erlaubt. Container,
die nicht den Sonderbestimmungen § 7 Bas. 1 entsprechen, sind nicht „kranbar", also nicht als Lastaufnahmeeinrichtung im Hebezeugbetrieb geeignet. Werden
Absetzmulden, die nicht zur Lastaufnahmeeinrichtung im Hebezeugbetrieb geeignet sind dennoch vom Auftraggeber hierfür
eingesetzt, haftet ausschließlich der Auftraggeber für daraus entstehende Schäden oder Unfälle.
3. Für Schäden, die an Sachen des
Auftraggebers oder an fremden Sachen bei der Zustellung oder
Abholung entstehen, haftet der Unternehmer, soweit ihm oder seinem Personal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last fällt. Die Haftung entfällt, wenn der Schaden
nicht unverzüglich nach
Kenntnis durch den Berechtigten beim Unternehmer angezeigt wird. 4. Soweit die Haftung des
Unternehmers durch diese Bedingungen eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Schadensersatzansprüche gegen des Personal des Unternehmers.
5. Schadensersatzansprüche,
die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für die diese Bedingungen
gelten, verjähren nach 6 Monaten nach Kenntnis des Schadens durch den Berechtigten,
gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage der Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird.
§ 9 Entgelte 1. Das vereinbarte Entgelt
umfasst – soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde –
die Bereitstellung, die Miete, die Abholung und das Verbringen des Containers zum Bestimmungsort.
Für vergebliche An- und Abfahrten bei Bereitstellung oder Anlieferung des Containers oder
Wartezeiten hat der Auftraggeber, soweit er dies zu vertreten hat, eine angemessene
Entschädigung zu zahlen. 2.
Soweit über die Mietdauer keine anderweitige Vereinbarung getroffen
ist, beträgt diese 5 Werktage. Gibt der Auftraggeber den Container nicht spätestens nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, so ist der Unternehmer berechtigt,
für jeden Kalendertag über die
vereinbarte Mietzeit hinaus bis zur Rückgabe des Containers einen angemessenen Betrag zu
berechnen. 3. Gebühren und Kosten, die an der Abladestelle entstehen (z.B. Deponiegebühren,
Sortierkosten und dergleichen) sind in dem vereinbarten Entgelt nicht enthalten. Sie werden
zusätzlich in Rechnung gestellt. 4. Die vereinbarten Preise und Entgelte sind Netto-Preise.
Die gesetzliche MwSt. ist zusätzlich zu erstatten.
§ 10 Fälligkeit der Rechnungen 1. Rechnungen des Unternehmers sind sofort ohne Abzug zu zahlen.
2. Bei Verzug des Auftraggebers mit der
Bezahlung der Rechnung ist der Unternehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
3. Eine Aufrechnungs- oder
Zurückbehaltungsrecht gegen fällige Forderungen des Unternehmers
steht dem Auftraggeber nur zu, soweit es sich um unstrittige oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen handelt.
§ 11 Rücklieferungsvorbehalt 1. Kommt es
zu einem erheblichen Zahlungsverzug
(z.B. nach 3. Mahnung, Anschreiben des Rechtsanwaltes des Unternehmers,
Erlass eines Mahnbescheides oder dergleichen) oder sogar zu einem Zahlungsausfall (z.B. durch Mittellosigkeit, Insolvenz, Konkurs oder dergleichen) des
Auftraggebers, so ist der Unternehmer zur Rücklieferung an den Herkunftsort von vergleichbarem Material (der gleichen Abfallart, wie auf dem Lieferschein in Spalte 5 eingetragen) sowie der gleichen
Menge (in der Menge, wie auf dem
Lieferschein in
Spalte 6 bzw. in der Menge des Gewichts wie der dazugehörige Wiegeschein ausweist) berechtigt.
2. Die Rücklieferung wird dem
Auftraggeber schriftlich vom Unternehmer bestätigt.
3. Die bestehende Forderung des
Unternehmers gegenüber dem Auftraggeber bleibt durch die Rücklieferung unangetastet und besteht weiterhin. 4. Für sämtliche Schäden und Forderungen,
die durch die Rücklieferung entstehen (z.B. dadurch, daß eine Ein- und Ausfahrt durch den Rücklieferungsraum blockiert wird und somit andere Personen in ihrem
Bewegungsfreiraum
behindert werden, sich andere Personen durch das rückgelieferte Material gestört fühlen,
ganz gleich in welcher Art und Weise, unberechtigtes Ablagern der Rücklieferung, da der Rücklieferungsraum nicht Eigentum des Auftraggebers ist, der
Rücklieferungsraum öffentlichen Verkehrsraum darstellt, eine andere Firma mit dem Abtransport, ganz gleich von wem beauftragt ist,
oder dergleichen) haftet ausschließlich der Auftraggeber. Er hat ggf. den Unternehmer von
Ansprüchen freizustellen.
§ 12 Änderung, Ergänzung, Gerichtsstand 1. Änderungen und Ergänzungen dieser
Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser
AGB unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt die rechtlich zulässige Regelung, die wirtschaftlich der unwirksamen
Bestimmung am nächsten kommt.
3. Erfüllungsort und Gerichtsstand für
alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist für Vollkaufleute im Sinne des HGB der Sitz des Unternehmers.
4. Alle vom Unternehmer abgeschlossenen
Verträge unterliegen dem deutschen Recht.
Das gilt auch für ausländische Auftraggeber.
6. Stand 2009
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