AGB`s der R&K Containerdienst

 

 

 AGB`s der R&K Containerdienst

 

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Gestellung von Abfallcontainern § 1 Vertragsschluss

1. Der Vertrag wird zwischen dem Besteller des Containers (nachfolgend Auftraggeber genannt)

und der Firma R&K Containerdienst Hans - Peter Reinhardt

(nachstehend Unternehmer genannt) geschlossen.

2. Der Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung zu den nachfolgenden Bedingungen

zustande. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich ausgeschlossen.

Abweichende Vertragsregelungen gelten nur, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt sind und vom

Unternehmer schriftlich bestätigt wurden.

§ 2 Vertragsgegenstand 1. Der Vertrag betrifft die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von

Abfällen, die Miete des Containers durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit und die

Abfuhr des gefüllten Containers durch den Unternehmer zu einer vereinbarten oder vom

Unternehmer bestimmten Abladestelle (Deponie, Verbrennungsanlage, Behandlungsanlage,

Sammelstelle oder dergleichen). Die Pflicht zur Übernahme von Abfällen ruht, solange die

Entsorgung aus Gründen, die der Unternehmer weder grob fahrlässig noch vorsätzlich

herbeigeführt hat, nicht wie vorgesehen erfolgen kann Dadurch entstehende Kosten,

wie z.B. Standzeiten der Container über die vereinbarte Mietzeit hinaus, hat der

Auftraggeber zu tragen. Der Unternehmer ist berechtigt, die vertraglichen Leistungen durch

Dritte zu veranlassen. 2. Die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle

(Deponie, Verbrennungsanlage, Behandlungsanlage, Sammelstelle oder dergleichen)

obliegt dem Unternehmer, es sei denn, der Auftraggeber erteilt Weisungen.

In diesem Fall ist für alle aus der Ausführung der Weisung entstehenden Forderungen

ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er hat den Unternehmer insoweit von

eventuellen Ansprüchen auf Verlangen unverzüglich freizustellen. Weisungen,

die zu einem Verstoß gegen bestehende Vorschriften des Abfallbeseitigungsrechts führen würden,

braucht der Unternehmer nicht zu befolgen. 3. Der Unternehmer ist berechtigt,

soweit nicht schriftlich anders vereinbart, sich den Inhalt des Containers anzueignen und darüber

zu verfügen. 4. Angaben des Unternehmers über Größe und Tragfähigkeit des Containers sind

Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann der Auftraggeber keine

Preisminderung oder sonstige Ansprüche herleiten.

§ 3 Zeitliche Abwicklung der Aufträge 1. Vereinbarungen über bestimmte Zeiten der

Bereitstellung oder Abholung des Containers sind für den Unternehmer nur verbindlich,

wenn sie von ihm schriftlich bestätigt wurden.

Auch in diesem Fall sind Abweichungen bis zu 3 Stunden von dem zugesagten Zeitpunkt der

Bereitstellung bzw. der Abholung als unwesentlich anzusehen und begründen für den

Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegen den Unternehmer. 2. Der Unternehmer wird im

Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten die Bereitstellung und Abholung des Containers

so termingerecht wie möglich durchführen.

§ 4 Zufahrten und Aufstellplatz 1. Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz

für den Container bereitzustellen. Er hat auch für die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz

zu sorgen. 2. Zufahrt und Aufstellplatz müssen zum Befahren mit dem für die Auftragserfüllung

erforderlichen LKW geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur

dann geeignet, wenn der Untergrund in anderer geeigneter Weise für das Befahren mit

schweren Lkw vorbereitet ist. 3. Für Schäden an Zufahrtswegen und am Aufstellplatz

besteht keine Haftung des Unternehmers, er sei denn, bei Vorliegen von Vorsatz oder grober

Fahrlässigkeit. 4. Für Schäden am Fahrzeug oder Container infolge ungeeigneter Zufahrten und

Aufstellplätzen haftet der Auftraggeber.

§ 5 Sicherung des Containers 1. Der Unternehmer stellt einen mit rot-weißen Warnstreifen,

entsprechend der Verlautbarung des Bundesverkehrsministeriums, gekennzeichneten Container auf,

wenn die Aufstellung des Containers auf öffentliche Verkehrsflächen vereinbart ist.

Für die erforderliche Sicherung des Containers, etwa durch Beleuchtung oder Absperrung,

ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. 2. Eine wegen Benutzung öffentlicher

Verkehrsflächen erforderliche Genehmigung hat der Auftraggeber einzuholen, es sei denn,

der Unternehmer hat diese Verpflichtung übernommen. Für die Genehmigung erhobene

öffentliche Abgaben trägt der Auftraggeber. 3. Für unterlassene Sicherung des Containers

oder fehlende Genehmigung haftet ausschließlich der Auftraggeber.

Er hat ggf. den Unternehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen.

4. Der Auftraggeber verpflichtet sich im Rahmen seiner Möglichkeiten und unter Beachtung seines

Eigenschutzes jegliche Gefahr vom Container sowie von Dritten abzuwenden.

§ 6 Beladung des Containers 1. Der Container darf nur bis zur Höhe des Randes und nur im

Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes beladen werden. Für Kosten und Schäden,

die durch Überladen oder unsachgemäße Beladung entstehen, haftet der Auftraggeber.

2. Der Auftraggeber ist für die richtige Deklaration des Abfallstoffes allein verantwortlich und haftet

für alle Nachteile, die dem Unternehmer infolge falscher Deklaration bzw. nicht rechtzeitiger

Anzeige von Veränderung der Beschaffenheit des Abfallstoffes entstehen.

3. Nur mit schriftlicher Einwilligung des Unternehmers dürfen besonders überwachungs-bedürftige

Abfälle und Sonderabfälle in den Container eingefüllt werden. Als solche Abfälle gelten insbesondere

die in der gem.

 

 

§ 2 Abs. 2 AbfG erlassene Abfallbestimmungs-Verordnung genanten Abfälle und die

gem. § 3 Abs. 3 AbfG von der Entsorgungspflicht ausgeschlossenen Sonderabfälle bzw. nach Kreislaufwirtscha ft- und AbfG, die in § 3 Abs. 8 Krw-/AbfG in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Krw.-/AbfG aufgeführten Stoffe. Der Auftraggeber ist verpflichtet die in den Container eingefüllten

Abfälle nach dem geltenden Abfallschlüssel zu deklarieren. Kommt der Auftraggeber dieser

Verpflichtung nicht unverzüglich nach, ist der Unternehmer berechtigt, die notwendige

Feststelllungen treffen zu lassen. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Auftraggeber dem

Unternehmer zu ersetzen.

§ 7 Sonderbestimmungen für kranbare Absetzmulden 1. Kranbare Absetzmulden sind spezielle

Absetzmulden, die als Lastaufnahmeeinrichtung im Hebezeugbetrieb geeignet sind.

Nur Absetzmulden, die über folgende Eigenschaften verfügen, sind als Lastaufnahmeinrichtung im Hebezeugbetrieb geeignet: - um die Mulde herum verlaufender, gleich hoher, verstärkter Rand -

je einen Anschlagpunkt an allen vier Ecken der Mulde,

die am oberen Rand der Mulde angebracht sind - Muldengröße 5 m³ oder 10 m³ -

maximale Belastung 7.000 kg - kranbare Absetzmulden sind mit der Kennzeichnung „K"

versehen und weisen eine viersprachige Betriebsanleitung auf 2. Kranbare Absetzmulden

werden dem Auftraggeber vom Unternehmer in technisch einwandfreiem Zustand bereitgestellt.

Bei Übergabe der kranbaren Absetzmulde bestätigt ein Berechtigter des Auftraggebers mit

Unterschrift deren technisch einwandfreien Zustand. Werden Mängel an der kranbaren

Absetzmulde durch den

Auftraggeber festgestellt, sind diese sofort dem Unternehmer schriftlich per Telefax (0761-493798) mitzuteilen. Sollte die Betriebsanleitung nicht vorliegen, bzw. nicht mehr leserlich auf der kranbaren Absetzmulde erkennbar sein, hat der Auftraggeber diese unverzüglich telefonisch (0171-5255790)

beim Unternehmer anzufordern. 3. Zulässiges Krangehänge ist vom Auftraggeber zu stellen.

4. Der Auftraggeber haftet beim Einsatz kranbarer Absetzmulden für die Einhaltung der

Betriebsanleitung,

der maßgeblichen Sicherheitsbestimmungen, sowie der Unfallverhütungsvorschriften.

5. Mit der Bereitstellung der kranbaren Absetzmulden an den Auftraggeber haftet dieser für

Schäden, die auf unsachgemäße Behandlung der kranbaren Absetzmulden zurückzuführen ist.

Der Einsatz einer beschädigten kranbaren Absetzmulde ist durch den Auftraggeber auszuschließen.

§ 8 Schadensersatz 1. Für Schäden am Container, sowie am Sicherungsmaterial, die in der Zeit von

der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der Auftraggeber, auch wenn die Ursache

des Schadens nicht festgestellt werden kann. Gleiches gilt für das Abhandenkommen des

Containers

bzw. Sicherungsmaterial in diesem Zeitrahmen. 2. Containertransporte durch Dritte oder fremde

Geräte sind – ohne unsere schriftliche Zustimmung – grundsätzlich nicht erlaubt. Container,

die nicht den Sonderbestimmungen § 7 Bas. 1 entsprechen, sind nicht „kranbar", also nicht als Lastaufnahmeeinrichtung im Hebezeugbetrieb geeignet. Werden Absetzmulden, die nicht zur Lastaufnahmeeinrichtung im Hebezeugbetrieb geeignet sind dennoch vom Auftraggeber hierfür

eingesetzt, haftet ausschließlich der Auftraggeber für daraus entstehende Schäden oder Unfälle.

3. Für Schäden, die an Sachen des Auftraggebers oder an fremden Sachen bei der Zustellung oder

Abholung entstehen, haftet der Unternehmer, soweit ihm oder seinem Personal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last fällt. Die Haftung entfällt, wenn der Schaden nicht unverzüglich nach

Kenntnis durch den Berechtigten beim Unternehmer angezeigt wird. 4. Soweit die Haftung des

Unternehmers durch diese Bedingungen eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Schadensersatzansprüche gegen des Personal des Unternehmers. 5. Schadensersatzansprüche,

die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für die diese Bedingungen

gelten, verjähren nach 6 Monaten nach Kenntnis des Schadens durch den Berechtigten,

gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage der Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird.

§ 9 Entgelte 1. Das vereinbarte Entgelt umfasst – soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde –

die Bereitstellung, die Miete, die Abholung und das Verbringen des Containers zum Bestimmungsort.

Für vergebliche An- und Abfahrten bei Bereitstellung oder Anlieferung des Containers oder

Wartezeiten hat der Auftraggeber, soweit er dies zu vertreten hat, eine angemessene

Entschädigung zu zahlen. 2. Soweit über die Mietdauer keine anderweitige Vereinbarung getroffen

ist, beträgt diese 5 Werktage. Gibt der Auftraggeber den Container nicht spätestens nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, so ist der Unternehmer berechtigt, für jeden Kalendertag über die

vereinbarte Mietzeit hinaus bis zur Rückgabe des Containers einen angemessenen Betrag zu

berechnen. 3. Gebühren und Kosten, die an der Abladestelle entstehen (z.B. Deponiegebühren,

Sortierkosten und dergleichen) sind in dem vereinbarten Entgelt nicht enthalten. Sie werden

zusätzlich in Rechnung gestellt. 4. Die vereinbarten Preise und Entgelte sind Netto-Preise.

Die gesetzliche MwSt. ist zusätzlich zu erstatten.

§ 10 Fälligkeit der Rechnungen 1. Rechnungen des Unternehmers sind sofort ohne Abzug zu zahlen.

2. Bei Verzug des Auftraggebers mit der Bezahlung der Rechnung ist der Unternehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.

3. Eine Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegen fällige Forderungen des Unternehmers

steht dem Auftraggeber nur zu, soweit es sich um unstrittige oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen handelt.

§ 11 Rücklieferungsvorbehalt 1. Kommt es zu einem erheblichen Zahlungsverzug

(z.B. nach 3. Mahnung, Anschreiben des Rechtsanwaltes des Unternehmers,

Erlass eines Mahnbescheides oder dergleichen) oder sogar zu einem Zahlungsausfall (z.B. durch Mittellosigkeit, Insolvenz, Konkurs oder dergleichen) des Auftraggebers, so ist der Unternehmer zur Rücklieferung an den Herkunftsort von vergleichbarem Material (der gleichen Abfallart, wie auf dem Lieferschein in Spalte 5 eingetragen) sowie der gleichen Menge (in der Menge, wie auf dem

Lieferschein in

Spalte 6 bzw. in der Menge des Gewichts wie der dazugehörige Wiegeschein ausweist) berechtigt.

2. Die Rücklieferung wird dem Auftraggeber schriftlich vom Unternehmer bestätigt.

3. Die bestehende Forderung des Unternehmers gegenüber dem Auftraggeber bleibt durch die Rücklieferung unangetastet und besteht weiterhin. 4. Für sämtliche Schäden und Forderungen,

die durch die Rücklieferung entstehen (z.B. dadurch, daß eine Ein- und Ausfahrt durch den Rücklieferungsraum blockiert wird und somit andere Personen in ihrem Bewegungsfreiraum

behindert werden, sich andere Personen durch das rückgelieferte Material gestört fühlen,

ganz gleich in welcher Art und Weise, unberechtigtes Ablagern der Rücklieferung, da der Rücklieferungsraum nicht Eigentum des Auftraggebers ist, der Rücklieferungsraum öffentlichen Verkehrsraum darstellt, eine andere Firma mit dem Abtransport, ganz gleich von wem beauftragt ist,

oder dergleichen) haftet ausschließlich der Auftraggeber. Er hat ggf. den Unternehmer von

Ansprüchen freizustellen.

§ 12 Änderung, Ergänzung, Gerichtsstand 1. Änderungen und Ergänzungen dieser

Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind.

2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt die rechtlich zulässige Regelung, die wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

3. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist für Vollkaufleute im Sinne des HGB der Sitz des Unternehmers.

4. Alle vom Unternehmer abgeschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen Recht.

Das gilt auch für ausländische Auftraggeber.

6. Stand 2009

 

 

 

 

 

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